Cookie-Urteil für Eilige - Das Wichtigste in Kürze
Worum ging es im Planet49-Prozess?
Im Oktober 2019 sprach der EuGH seine Empfehlung im Fall Planet49 aus. Der BGH hatte die europäischen Kollegen unter anderem gefragt, ob das Akzeptieren von Cookies durch die Websitenutzer mittels vorangekreuztem Kästchen eine rechtmäßige Einwilligung darstellt, im Grunde also, ob es ausreicht, dass der User dem Setzen von Cookies widersprechen kann. Der EuGH hatte damals festgestellt, dass nur von einer rechtmäßigen Einwilligung gesprochen werden kann, wenn der User der Nutzung von Cookies aktiv zustimmt. Der BGH ging in seinem Urteil vom Mai 2020 mit dieser Einschätzung mit und urteilte zugunsten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, der die Klage ursprünglich angestoßen hatte. Zugrunde liegen verschiedene Rechtsvorschriften wie zum Beispiel das Telemediengesetz (TMG), die europäische ePrivacy-Richtlinie und die DSGVO. Obwohl der entsprechende Paragraph im TMG (§15 Abs. 3) von den meisten eher als “Opt-Out” interpretiert wurde, sieht der Gesetzgeber hier keinen Widerspruch zur europäischen ePrivacy-Richtlinie, in der schon seit Jahren eine explizite Einwilligung gefordert wird (Artikel 5 Abs. 3). Als die DSGVO 2018 in Kraft trat, sollte diese eigentlich direkt mit der ePrivacy Verordnung zusammen kommen, die genau diesen Sachverhalt europaweit regeln sollte. Leider ist noch nicht abzusehen, wann die Verordnung kommt und die nationale Gesetzgebung diesbezüglich aus dem Weg geräumt wird.
Was bedeutet das Urteil für Websitebetreiber?
Vorbei ist die Zeit, in der Websitebetreiber ihre User mit niedlichen “Wir benutzen Cookies - durch das Weitersurfen erklären Sie sich damit einverstanden” - Bannern abspeisen konnten. Für alle cookiesetzenden Technologien ist nun das Einholen der Zustimmung zwingend notwendig. Cookies spielen dabei für Websites, die als Vertriebskanal dienen, eine sehr wichtige Rolle - ohne Cookies keine hinreichende Erfolgskontrolle der Marketingkampagnen, keine Webanalyse und Aufdeckung von Optimierungspotentialen der Website durch bspw. Google Analytics, keine verlässliche Einschätzung der Trafficentwicklung. Jeder Websitebetreiber darf die Daten aus diesen Diensten nur mit der ausdrücklichen, aktiven und informierten Einwilligung der User nutzen und muss ihnen auf Anfrage Nachweis über den Einwilligungsstatus erbringen.
Wie können Websitebetreiber das umsetzen?
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, benötigen Websitebetreiber eine Consent Management Platform (CMP). Hierzu zählen bspw. consentmanager.net, Cookiebot oder Usercentrics. Mittels einer CMP lassen sich der Banner konfigurieren, cookiesetzende Technologien identifizieren und klassifizieren und Einwilligungen verwalten. Für Hotels ist es sehr wichtig daran zu denken, dass Cookies nicht nur auf der Website gesetzt werden, sondern auch in der Buchungsmaschine. Die Zustimmung der User muss in unserem Fall also über mehrere Domains hinweg geteilt und der Consentscreen selbst auf mehreren Websites eingebaut werden. Hier steigen einige der kostenfreien Lösungen bereits aus, da in diesen Paketen lediglich eine Domain bzw. Website enthalten ist.
Was empfiehlt myhotelshop?
Wir haben uns eingehend mit verschiedenen CMP befasst und für uns hat der schwedische Anbieter consentmanager.net das Rennen gemacht. Uns überzeugt der Dienst vor allem im Preis-Leistungsverhältnis. Hervorzuheben sind die Möglichkeit des A/B Testings, die umfangreichen Reports und der persönliche Support schon in den kleinen Paketen.
Wir haben uns mit consentmanager.net auf Sonderkonditionen für myhotelshop Kunden geeinigt und können auch das komplette Setup für unsere Hoteliers übernehmen. Setzen Sie sich gern mit Ihrem Account Manager in Verbindung.